
Grafik gesetzt in der Azbuka Extra Black Condensed (Richard Dawson, David Farey)
Der 30. Berliner Typostammtisch findet am Donnerstag, den 26. April um 19 Uhr (weiterlesen…)

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Ich hätte beim Kauf vor vier Jahren schon den subtilen typografischen Hinweis deuten sollen, der uns vor der Qualität des Alfa Romeo 147 warnen wollte.
Beim neuen Fahrzeug übrigens haben wir entsprechend darauf geachtet. Das typografische Erscheinungsbild sollte diesmal kompromisslos gut sein. Ist es auch, dank Rob.
Wenn die prägendste Designagentur des Jahrzehnts (Zitat Thomas Rempen) eine Werkschau veröffentlicht, darf man einiges erwarten. Ich erwartete jedenfalls viel, nachdem »Good Design Is a Tough Job« nun schon seit einigen Wochen in meinem Bücherregal schlummerte. Endlich fand ich die Zeit, mir das Buch genauer anzuschauen.

Grafik gesetzt in der Libero (Christoph Koeberlin) und FF Marten (Martin Wenzel)
Den Rückblick auf den Typostammtisch mit Jan Henrik Arnold und dem Film der Ghost Army (Ankündigung) mache ich mir diesmal einfach. Ohne viele Worte zu verlieren soll nach der – ganz im Stile der gleichzeitig stattfindenden Berlinale – gelungenen Weltpremiere des Dokumentarfilms Schriftgestalten selbiger nachfolgend als Online-Weltpremiere gezeigt werden. Und los!
In den vergangenen Tagen ging es im Netz mal wieder um die Frage, welche rechtlichen Schutzmöglichkeiten für Schriften bzw. Fonts bestehen. Auch ich beschäftige mich – nicht nur berufsbedingt – mit dieser Frage und möchte nachfolgend meine Interpretation dieses komplizierten Themas in komprimiertest möglicher Form zusammenfassen.

Zunächst einmal überrascht, dass die Rechtsprechung Schwierigkeiten hat, den aufwändigen Entstehungsprozess von Schriften, vor allem aber die gestalterischen Leistungen der Designer zu verstehen und anzuerkennen. So wird Schriften in einem Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Januar 2000 (Aktenzeichen 28 O 133/97) im Allgemeinen der Urheberrechtsschutz als Werk der bildenden oder der angewandten Kunst abgesprochen, unter bestimmten Voraussetzungen wiederum in ihrer Eigenschaft als Software zugesprochen.
Einige wichtige Schutzmechanismen haben sich aber doch herauskristallisiert. Einen möglichst wirksamen Schutz erzielen Schriftgestalter und -hersteller in der Regel über deren kombinierten Einsatz.
Durch die Veröffentlichung einer Schrift greift zunächst automatisch und ohne Registrierung der Urheberrechtsschutz. Er gilt dem Gestalter – beziehungsweise seinen Erben – bis 70 Jahre nach dessen Tod.
Für diesen Schutz muss die geistige und künstlerische Leistung allerdings eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen. Da sich die im Design und der Erstellung deutlich aufwändigeren Textschriften aber in einem engen gestalterischen Rahmen bewegen (weil sie so gut wie möglich lesbar und daher von einer gewissen Einheitlichkeit sein müssen), wird ihnen durch die Rechtsprechung diese Schöpfungshöhe abgesprochen. Sie bleiben gemeinfrei und der Entwerfer hat keinen Anspruch auf einen Urheberrechtsschutz. Allenfalls Displayschriften für ästhetische Zwecke, die individueller gestaltet werden und so eher eine Eigenständigkeit erreichen, kann die notwendige Schöpfungshöhe zugesprochen werden. Damit unterstehen zumindest viele Schauschriften dem Urheberrechtsschutz.
Das hat den kuriosen Effekt, dass sich die Möglichkeit des urheberrechtlichen Schutzes umgekehrt proportional zum gestalterischen Aufwand verhält, ist doch die Erstellung einer Textschrift in nahezu allen Fällen ungleich aufwändiger als die einer Displayschrift.
Einen vorgeschriebenen Mindestumfang muss eine Eintragung und Hinterlegung eines Schriftbeispiels in einem Musterregister haben. Mit dieser Methode kann eine Schutzdauer von zehn bis 25 Jahren erwirkt werden. Allerdings müssen die Schriftzeichen und der Gesamteindruck der Schrift auch hier neu oder von eigenartiger Erscheinung sein.
Der Geschmacksmusterschutz nach dem Schriftzeichengesetz ist die preiswerteste Methode des Schriftenschutzes. Die Anmeldung kann sowohl als nationales, als auch internationales Geschmacksmuster für mehrere Länder erfolgen. In den jeweiligen Datenbanken der Patent- und Markenämter können die Muster recherchiert werden.
Die Ämter prüfen allerdings nicht, ob tatsächlich die Voraussetzungen für einen Schutz erfüllt sind. Das wird erst durch ein Gericht in einem eventuell später notwendigen Verfahren festgestellt. Sind die Zeichen ausreichend eigenständig, greift bereits ein automatischer Geschmacksmusterschutz von drei Jahren ab Veröffentlichung ohne Anmeldung.
Da Fonts als Software anerkannt werden, greift zusätzlich der Urheberrechtsschutz für Computerprogramme. Hierfür werden digitale Eigenschaften wie die Konturenbeschreibung, die Laufweite und das Kerning der Schrift herangezogen. Die Vorteile dieser Methode sind einerseits der geringere notwendige Grad an Individualität, andererseits die größere Schutzwirkung: Selbst die Privatkopie ist bei Computerprogrammen untersagt.
Jedoch gibt es auch hier einige rechtliche Unsicherheiten. Die Rechtsprechung war sich bisher uneins, ob Fonts tatsächlich als Software angesehen werden können und damit ein solcher Schutz greifen kann. Argumente gegen diese Annahme waren lange Zeit mangelnde Befehls- und Steuerungsfunktionen, wie sie bei eigenständigen Programmen üblich sind, Argumente dafür sind die durch den Gestalter für Darstellung und Zurichtung zu programmierenden Hints, die allerdings nicht alle Schriften beinhalten. Klarer Fürsprecher eines solchen Schutzes ist aber der wachsende Grad der Komplexität von Schriftdateien, insbesondere durch die Möglichkeiten des OpenType-Formates. Einfache und kontextbedingte Anweisungen zum Ersetzen und Positionieren diverser Glyphen müssen von einem Interpreter (der OpenType-Layout-Engine) ausgeführt werden, die Reihenfolge der Anweisungen (Lookups) wird vom Entwickler festgelegt. Die als einfache Steuerungssprache interpretierbare Layout-Funktionalität von OpenType dürfte moderne Fonts noch zweifelsfreier zu Computerprogrammen machen.
So oder so erstreckt sich der Schutz lediglich auf die Dateien und nicht auf das Schriftdesign selbst. Eine abschließende Rechtsprechung steht hier noch aus.
Einfacher zu schützen ist hingegen der Name einer Schrift. Mit dem Warenzeichen kann gegen eine Gebühr beim Deutschen Marken- und Patentamt oder anderen vergleichbaren nationalen und internationalen Organisationen die Verwendung des Namens durch Dritte ausgeschlossen werden. Das ®-Zeichen (für registered) deutet auf einen erfolgreichen Eintrag des Namens hin, das ™-Zeichen (für Trademark) kennzeichnet eine noch unregistrierte Marke, verweist aber gleichzeitig auf einen erhöhten Rechtsstatus im anglo-amerikanischen Raum.
Der Markenschutz gilt zehn Jahre ab dem Tag der Anmeldung und kann um jeweils weitere zehn Jahre gegen Zahlung einer Gebühr verlängert werden.
FF Bau™ ist beispielsweise ein Warenzeichen der FSI FontShop International GmbH, Myriad® ein eingetragenes Warenzeichen der Adobe Systems Inc.
Mit der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken wurde ein »Sui Generis«-Schutz von Datensammlungen in der EU eingeführt. Damit wird die Einzigartigkeit digitaler Schriftarten berücksichtigt, so dass sie – obwohl sie nicht in übliche Formtypiken passt – in juristischen Klassifikationen beschrieben werden können, wohl aber als eine Datenbank im Sinne dieser Richtlinie. In dieser Richtlinie wird festgelegt, dass eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind, mindestens bis zu 15 Jahre nach dem 1. Januar des auf den Tag des Abschlusses der Herstellung folgenden Jahres urheberrechtlich geschützt sind. Derartige Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen unterliegen gar dem allgemeine Urheberrechtsschutz, also bis 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers.
Durch den kombinierten Einsatz der zur Verfügung stehenden Schutzmöglichkeiten von Schriften erhalten Schriftgestalter und -hersteller bereits ein Mindestmaß an Sicherheit. Die endgültige Klärung von Streitfällen obliegt den Gerichten. Diesem Weg sind jedoch die wenigsten typografischen Mitstreiter finanziell gewachsen. Anerkennung – sowohl fachlicher als auch finanzieller Art – sowie innere Befriedigung für die eigene (auch in »inspirierter« Form immer noch sehr aufwändige Arbeit) wird man so oder so immer nur über originelle eigene Entwürfe erhalten.