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Rechtliche Schutzmöglichkeiten von Schriften

16. Februar 2012 | 06.35 Uhr | Typografie

In den vergangenen Tagen ging es im Netz mal wieder um die Frage, welche rechtlichen Schutzmöglichkeiten für Schriften bzw. Fonts bestehen. Auch ich beschäftige mich – nicht nur berufsbedingt – mit dieser Frage und möchte nachfolgend meine Interpretation dieses komplizierten Themas in komprimiertest möglicher Form zusammenfassen.

Rechtliche Schutzmöglichkeiten von Schriften

Zunächst einmal überrascht, dass die Rechtsprechung Schwierigkeiten hat, den aufwändigen Entstehungsprozess von Schriften, vor allem aber die gestalterischen Leistungen der Designer zu verstehen und anzuerkennen. So wird Schriften in einem Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Januar 2000 (Aktenzeichen 28 O 133/97) im Allgemeinen der Urheberrechtsschutz als Werk der bildenden oder der angewandten Kunst abgesprochen, unter bestimmten Voraussetzungen wiederum in ihrer Eigenschaft als Software zugesprochen.

Einige wichtige Schutzmechanismen haben sich aber doch herauskristallisiert. Einen möglichst wirksamen Schutz erzielen Schriftgestalter und -hersteller in der Regel über deren kombinierten Einsatz.

Urheberrechtsschutz

Durch die Veröffentlichung einer Schrift greift zunächst automatisch und ohne Registrierung der Urheberrechtsschutz. Er gilt dem Gestalter – beziehungsweise seinen Erben – bis 70 Jahre nach dessen Tod.

Für diesen Schutz muss die geistige und künstlerische Leistung allerdings eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen. Da sich die im Design und der Erstellung deutlich aufwändigeren Textschriften aber in einem engen gestalterischen Rahmen bewegen (weil sie so gut wie möglich lesbar und daher von einer gewissen Einheitlichkeit sein müssen), wird ihnen durch die Rechtsprechung diese Schöpfungshöhe abgesprochen. Sie bleiben gemeinfrei und der Entwerfer hat keinen Anspruch auf einen Urheberrechtsschutz. Allenfalls Displayschriften für ästhetische Zwecke, die individueller gestaltet werden und so eher eine Eigenständigkeit erreichen, kann die notwendige Schöpfungshöhe zugesprochen werden. Damit unterstehen zumindest viele Schauschriften dem Urheberrechtsschutz.

Das hat den kuriosen Effekt, dass sich die Möglichkeit des urheberrechtlichen Schutzes umgekehrt proportional zum gestalterischen Aufwand verhält, ist doch die Erstellung einer Textschrift in nahezu allen Fällen ungleich aufwändiger als die einer Displayschrift.

Geschmacksmusterschutz

Einen vorgeschriebenen Mindestumfang muss eine Eintragung und Hinterlegung eines Schriftbeispiels in einem Musterregister haben. Mit dieser Methode kann eine Schutzdauer von zehn bis 25 Jahren erwirkt werden. Allerdings müssen die Schriftzeichen und der Gesamteindruck der Schrift auch hier neu oder von eigenartiger Erscheinung sein.

Der Geschmacksmusterschutz nach dem Schriftzeichengesetz ist die preiswerteste Methode des Schriftenschutzes. Die Anmeldung kann sowohl als nationales, als auch internationales Geschmacksmuster für mehrere Länder erfolgen. In den jeweiligen Datenbanken der Patent- und Markenämter können die Muster recherchiert werden.

Die Ämter prüfen allerdings nicht, ob tatsächlich die Voraussetzungen für einen Schutz erfüllt sind. Das wird erst durch ein Gericht in einem eventuell später notwendigen Verfahren festgestellt. Sind die Zeichen ausreichend eigenständig, greift bereits ein automatischer Geschmacksmusterschutz von drei Jahren ab Veröffentlichung ohne Anmeldung.

Urheberrechtsschutz für Computerprogramme

Da Fonts als Software anerkannt werden, greift zusätzlich der Urheberrechtsschutz für Computerprogramme. Hierfür werden digitale Eigenschaften wie die Konturenbeschreibung, die Laufweite und das Kerning der Schrift herangezogen. Die Vorteile dieser Methode sind einerseits der geringere notwendige Grad an Individualität, andererseits die größere Schutzwirkung: Selbst die Privatkopie ist bei Computerprogrammen untersagt.

Jedoch gibt es auch hier einige rechtliche Unsicherheiten. Die Rechtsprechung war sich bisher uneins, ob Fonts tatsächlich als Software angesehen werden können und damit ein solcher Schutz greifen kann. Argumente gegen diese Annahme waren lange Zeit mangelnde Befehls- und Steuerungsfunktionen, wie sie bei eigenständigen Programmen üblich sind, Argumente dafür sind die durch den Gestalter für Darstellung und Zurichtung zu programmierenden Hints, die allerdings nicht alle Schriften beinhalten. Klarer Fürsprecher eines solchen Schutzes ist aber der wachsende Grad der Komplexität von Schriftdateien, insbesondere durch die Möglichkeiten des OpenType-Formates. Einfache und kontextbedingte Anweisungen zum Ersetzen und Positionieren diverser Glyphen müssen von einem Interpreter (der OpenType-Layout-Engine) ausgeführt werden, die Reihenfolge der Anweisungen (Lookups) wird vom Entwickler festgelegt. Die als einfache Steuerungssprache interpretierbare Layout-Funktionalität von OpenType dürfte moderne Fonts noch zweifelsfreier zu Computerprogrammen machen.

So oder so erstreckt sich der Schutz lediglich auf die Dateien und nicht auf das Schriftdesign selbst. Eine abschließende Rechtsprechung steht hier noch aus.

Markenschutz

Einfacher zu schützen ist hingegen der Name einer Schrift. Mit dem Warenzeichen kann gegen eine Gebühr beim Deutschen Marken- und Patentamt oder anderen vergleichbaren nationalen und internationalen Organisationen die Verwendung des Namens durch Dritte ausgeschlossen werden. Das ®-Zeichen (für registered) deutet auf einen erfolgreichen Eintrag des Namens hin, das ™-Zeichen (für Trademark) kennzeichnet eine noch unregistrierte Marke, verweist aber gleichzeitig auf einen erhöhten Rechtsstatus im anglo-amerikanischen Raum.

Der Markenschutz gilt zehn Jahre ab dem Tag der Anmeldung und kann um jeweils weitere zehn Jahre gegen Zahlung einer Gebühr verlängert werden.

FF Bau™ ist beispielsweise ein Warenzeichen der FSI FontShop International GmbH, Myriad® ein eingetragenes Warenzeichen der Adobe Systems Inc.

»Sui Generis«-Schutzrecht und Urheberrechtsschutz von Datensammlungen

Mit der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken wurde ein »Sui Generis«-Schutz von Datensammlungen in der EU eingeführt. Damit wird die Einzigartigkeit digitaler Schriftarten berücksichtigt, so dass sie – obwohl sie nicht in übliche Formtypiken passt – in juristischen Klassifikationen beschrieben werden können, wohl aber als eine Datenbank im Sinne dieser Richtlinie. In dieser Richtlinie wird festgelegt, dass eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind, mindestens bis zu 15 Jahre nach dem 1. Januar des auf den Tag des Abschlusses der Herstellung folgenden Jahres urheberrechtlich geschützt sind. Derartige Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen unterliegen gar dem allgemeine Urheberrechtsschutz, also bis 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers.

Fazit

Durch den kombinierten Einsatz der zur Verfügung stehenden Schutzmöglichkeiten von Schriften erhalten Schriftgestalter und -hersteller bereits ein Mindestmaß an Sicherheit. Die endgültige Klärung von Streitfällen obliegt den Gerichten. Diesem Weg sind jedoch die wenigsten typografischen Mitstreiter finanziell gewachsen. Anerkennung – sowohl fachlicher als auch finanzieller Art – sowie innere Befriedigung für die eigene (auch in »inspirierter« Form immer noch sehr aufwändige Arbeit) wird man so oder so immer nur über originelle eigene Entwürfe erhalten.

Quellen und weiterführende Informationen

  • Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union: »Directive 98/71/EC of the European Parliament and of the Council of 13 October 1998 on the legal protection of designs«
  • Deutsches Patent- und Markenamt (Hrsg.): »Fragen und Antworten zur Markenanmeldung« · Deutsches Patent- und Markenamt, Zweibrückenstr. 12, 80331 München
  • Europäische Union: »Rechtsschutz: Datenbanken«
  • Herberger, Maximilian: »LG Köln – Urteil vom 12.01.2000 – 28 O 133/97 – Schutzfähigkeit von Computerschriften« · Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes, 66041 Saarbrücken
  • Herrmann, Ralf: »Mythos Schriftlizenzen – Alles was man wissen muss« · Roßbach & Herrmann GbR, Leutragraben 1, 07743 Jena
  • Schubert, Katja: »Der rechtliche Schutz von Schriften« · Karsten & Schubert Rechtsanwälte GbR, Schlesische Straße 26, 10997 Berlin
  • Siebert, Jürgen: »Niemand klaut bei Freunden« (Rubrik Kompakt), in Magazin PAGE »Digitale Gestaltung & Medienproduktion« · Ausgabe 03.2007 · Kategorie: typo · PAGE Verlag Hamburg · Seite 57
  • Siebert, Jürgen: »Schrift und Urheberrecht«, in »Es werde Schrift – Herstellung, Technik, Wirkung, Rechte« · Broschüre über Entstehung von Schrift · FontShop Deutschland AG, Berlin · Seiten 8 bis 9 · 05/2007
  • UK Ministry of Justice/The National Archives: »Copyright, Designs and Patents Act 1988 c. 48, Part I, Chapter I, Descriptions of work and related provisions, Section 4«
  • UK Ministry of Justice/The National Archives: »Copyright, Designs and Patents Act 1988 c. 48, Part I, Chapter I, Descriptions of work and related provisions, Section 55«
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  1. 1 | Christoph | 16. Februar 2012 um 08.55 Uhr

    Interessantes und wichtiges Thema; Danke für den erhellenden Artikel! Fontwerk is back!

  2. 2 | Frank | 16. Februar 2012 um 13.30 Uhr

    Danke, Ivo. Ausgezeichnete Recherche.

    Ich dachte, dass es sich bei ™ um eine *nicht* eingetragene Marke handelt, die man sich quasi selbst verleihen kann. Irre ich mich da?

    Die Wissensquelle meines Vertrauens behauptet:

    ™ (for an unregistered trade mark, that is, a mark used to promote or brand goods)

    ℠ (for an unregistered service mark, that is, a mark used to promote or brand services)

    ® (for a registered trademark)

    http://en.wikipedia.org/wiki/Trademark

  3. 3 | Ivo | 16. Februar 2012 um 14.23 Uhr

    Stimmt. Das war etwas missverständlich formuliert. Ich habe den entsprechenden Satz aktualisiert.

  4. 4 | Thomas Hühn | 16. Februar 2012 um 17.49 Uhr

    Vor allem haben ™ und Konsorten in Deutschland genau überhaupt keine Bedeutung.

  5. 5 | Adam Twardoch | 23. Februar 2012 um 07.56 Uhr

    Man könnte (meiner Meinung nach erfolgreich) argumentieren, dass nicht nur die Hinting-Anweisungen sondern auch die OpenType-Layout-Tabellen ebenfalls die Eigenschaften eines Computerprogramms aufweisen. Einfache und kontextbedingte Anweisungen zum Ersetzen und Positionieren diverser Glyphen müssen von einem Interpreter (der OpenType-Layout-Engine) ausgeführt werden, die Reihenfolge der Anweisungen (Lookups) wird von dem Entwickler festgelegt. Allgemein kann man sagen, dass die OpenType Layout-Funktionalität eine einfache Steuerungssprache ist, und eine OpenType-Schrift daher in dieser Hinsicht als ein Computerprogramm interpretiert werden kann.

    Du hast allerdings noch einen rechtlichen Aspekt ausgelassen, der für den rechtlichen Schutz von Schriften in Frage kommen kann. Mit der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken wurde ein “sui generis”-Schutz von Datensammlungen in der EU eingeführt.

    Die Richtlinie definiert, dass “Unter dem Begriff “Datenbank” sollten Sammlungen von literarischen, künstlerischen, musikalischen oder anderen Werken sowie von anderem Material wie Texten, Tönen, Bildern, Zahlen, Fakten und Daten verstanden werden. Es muß sich um Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen handeln, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln zugänglich sind. Daraus ergibt sich, daß die Aufzeichnung eines audiovisuellen, kinematographischen, literarischen oder musikalischen Werkes als solche nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.”

    Zweifellos ist eine Computerschrift eine solche Datenbank: die Glyphen innerhalb einer Schrift sind “Daten, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln zugänglich sind”.

    Die Richtlinie schreibt fest:

    “Artikel 3
    Schutzgegenstand
    (1) Gemäß dieser Richtlinie werden Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen, als solche urheberrechtlich geschützt. Bei der Bestimmung, ob sie für diesen Schutz in Betracht kommen, sind keine anderen Kriterien anzuwenden.
    (2) Der durch diese Richtlinie gewährte urheberrechtliche Schutz einer Datenbank erstreckt sich nicht auf deren Inhalt und läßt Rechte an diesem Inhalt unberührt.”

    Die Richtlinie gibt einer solchen Datenbank darüber hinaus ein “sui generis”-Schutzrecht:

    “KAPITEL III
    SCHUTZRECHT SUI GENERIS
    Artikel 7
    Gegenstand des Schutzes
    (1) Die Mitgliedstaaten sehen für den Hersteller einer Datenbank, bei der für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist, das Recht vor, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen.”

    Dieses Recht “entsteht mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Herstellung der Datenbank. Es erlischt 15 Jahre nach dem 1. Januar des auf den Tag des Abschlusses der Herstellung folgenden Jahres.” In dieser Zeit sind Handlungen wie Vervielfältigung, Übersetzung, Bearbeitung usw. ohne Zustimmung des Urhebers nicht gestattet.

    Zusammenfassend:

    Nach der EU-Richtlinie 96/9/EG sind diejenigen Datenbanken durch das allgemeine Urheberrecht geschützt, “die aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen”. Für solche Datenbanken gilt der allgemeine Urheberrechtsschutz, also 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers.

    Darüber hinaus gibt es ein weiteres Schutzrecht von 15 Jahren für Datenbanken, für deren Erstellung eine “wesentliche Investition erforderlich ist”. Dieses Recht stützt sich also nicht auf den Kriterien der “geistigen Schöpfung”, sondern auf den Kriterien einer wirtschaftlichen Investition.

    Zweifellos ist eine digitale Schrift als solche eine Datenbank im Sinne dieser Richtlinie. Die Kodierung, Auswahl der Glyphen, der Aufbau der gesamten Schrift, aber auch die besondere Ausgestaltung des Kernings und anderer Daten innerhalb einer Schrift genießt also den doppelten Schutz (urheberrechtlich oder sui generis).

    Dies gilt auch wenn die einzelnen Daten (also etwa die Form der einzelnen Glyphen) keinen Urheberschutz genießen. Sprich: auch wenn das Deisgn einer Glyphe in einer “Garamond Pro”-Schrift keinen Schutz genießt, die Anordnung der Glyphen als solche, deren Sammlung, genießt diesen Schutz durchaus.

    Und dies ist völlig unabhängig vom urheberrechtlichen Schutz der Glyphenformen (also der graphischen Ausgestaltung) als auch unabhängig von jeglichen Aspekten des Schutzes einer digitalen Schrift (oder nur deren Komponenten) als Computerprogramm.

    Also auch wenn das Hinting, die OpenType-Layout-Prozeduren oder auch die digitale Konturenbeschreibung der einzelnen Glyphen von einem Unbefungen gelöscht bzw. verändert werden, oder aber diese aus irgendeinem Grund nicht als Computerprogramme anerkannt werden (weil die Schrift z.B. automatisch gehintet wurde oder auch die OpenType-Layout-Anweisungen automatisch oder nach Copy-Paste-Prinzip erstellt wurden) — dann gilt für eine Schrift weiterhin der doppelte Datenbankenschutz.

    Eine besondere Frage zum Datenbankschutz könnte auch sein, ob die digitale Konturenbeschreibung einer Schrift mit Hilfe von Bezier- oder B-Spline-Punkten nicht in der Tat auch eine Datenbank im Sinne der EU-Richtlinie ist. Es ist tatsächlich etwas schwierig zu argumentieren, dass eine Ansammlung von Umrisspunkten samt geometrischen Koordinaten ein “Computerprogramm” ist. (Also, wenn man komplett vom Hinting usw. absieht).

    Man könnte aber argumentieren, dass eine digitale Glyphe eine kleine digitale Datenbank ist, also “eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind.”

    Auch wenn diese Argumentation nicht unbedingt “zieht”, kann man mit viel größerer Sicherheit davon ausgehen, dass die gesamte digitale Schrift als solche durchaus eine solche Datenbank ist.

    Viele Grüße,
    Adam Twardoch

  6. 6 | Fontwerk | Rechtliche Schutzmöglichkeiten von Schriften | shared – Der Abfall, der bleibt | 28. Februar 2012 um 14.37 Uhr

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  7. 7 | Ivo | 2. März 2012 um 22.19 Uhr

    Vielen Dank, Adam, für diesen wertvollen Beitrag. Ich habe den Artikel um diese entsprechenden Absatz ergänzt.

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